In der heutigen Arbeitswelt werden Arbeitsverträge häufig nur noch noch befristet abgeschlossen. Der Abschluss befristeter Verträge ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Diese Voraussetzungen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Danach setzt die wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages grundsätzlich das Vorliegen eines sachlichen Grundes voraus, der es rechtfertigt, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Dauer, sondern nur für eine vorübergehende Zeit geschlosssen wird. Wenn kein solcher sachlicher Grund vorliegt, ist die Befristung unwirksam.
Bis zu einer Dauer von zwei Jahren ist die Befristung eines Arbeitsvertrages auch ohne sachlichen Grund zulässig. Dies gilt allerdings nur dann, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuvor noch kein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Wenn die Befristung eines Arbeitsvertrages unwirksam ist, besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein ganz normales unbefristetes Arbeitsverhältnis mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten.
Wenn Sie sich auf die Unwirksamkeit der Befristung Ihres Arbeitsvertrages berufen und das Bestehen eines unbefristeten Vertrages geltend machen wollen, müssen Sie spätestens 3 Wochen nach dem vorgesehenen Auslaufen Ihres Vertrages eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen! Anderenfalls gilt das Arbeitsverhältnis als endgültig beendet.
Wenn Sie einen befristeten Arbeitsvertrag haben, können wir unter anderem folgendes für Sie tun:
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Dr. Kluge Rechtsanwälte
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